Es gibt keine von der DSGVO vorgeschriebene Höchstdauer. Die Aufbewahrungsfrist muss jedoch im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung angemessen sein.
Auszug: „Personenbezogene Daten dürfen nicht unbegrenzt aufbewahrt werden: eine Aufbewahrungsfrist muss vom Datenverarbeiter entsprechend dem Zweck, der zur Erhebung dieser Daten geführt hat, festgelegt werden.“
Für weitere Informationen besuche bitte die Website der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI): https://www.bfdi.bund.de/DE/Home/home_node.html
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